Die zumindest teilweise nicht nachvollziehbaren bzw. widersprüchlichen Antworten des Beschwerdeführers zu den ihm gemachten Vorhalten hätten den dringenden Tatverdacht demgegenüber nicht in Frage gestellt. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sein Mobiltelefon von Dritten verwendet worden sei bzw. er dieses nicht bei sich gehabt habe, erscheine in Beachtung der üblichen Verwendung eines persönlichen Mobiltelefons, insbesondere aber vor dem Hintergrund des Sachverhaltsbildes, wie es sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen erkennen lasse, nicht glaubhaft.