Insbesondere die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Chatnachrichten, welche von seinem Mobiltelefon mit mutmasslichen Beteiligten ausgetauscht worden seien, führten zu einer Verdichtung des dringenden Tatverdachts. Die zumindest teilweise nicht nachvollziehbaren bzw. widersprüchlichen Antworten des Beschwerdeführers zu den ihm gemachten Vorhalten hätten den dringenden Tatverdacht demgegenüber nicht in Frage gestellt.