1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für den dringenden Tatverdacht zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 1160 vom 30. Mai 2025, in welchem es ausführte, dass in den bisherigen Haftentscheiden sowie im Beschwerdebeschluss des Obergerichts der dringende Tatverdacht bejaht worden sei. Insbesondere die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Chatnachrichten, welche von seinem Mobiltelefon mit mutmasslichen Beteiligten ausgetauscht worden seien, führten zu einer Verdichtung des dringenden Tatverdachts.