Gegen letzteren Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. September 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Mit Verfügung vom 4. September 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei, den Antrag auf Edition der amtlichen Akten BA 25 424 wies sie ab. Am 5. September 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme.