Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. April 2025 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 1. Mai 2025 ab (BK 25 168). Mit Entscheiden vom 30. Mai 2025 (KZM 25 1160) und 29. August 2025 (KZM 25 1784) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Haft jeweils um drei Monate. Gegen letzteren Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. September 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung.