Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 430 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 29. August 2025 (KZM 25 1784) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren (BA 25 424), in dessen Rahmen das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Februar 2025 in Untersuchungshaft versetzte (ARR 25 17). Mit Entscheid vom 3. März 2025 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 25 391). Am 8. April 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 17. April 2025 abwies (KZM 25 840). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. April 2025 wies die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 1. Mai 2025 ab (BK 25 168). Mit Entscheiden vom 30. Mai 2025 (KZM 25 1160) und 29. August 2025 (KZM 25 1784) verlängerte das Zwangs- massnahmengericht die angeordnete Haft jeweils um drei Monate. Gegen letzteren Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. September 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Mit Verfügung vom 4. September 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei, den Antrag auf Edition der amtlichen Akten BA 25 424 wies sie ab. Am 5. September 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 8. September 2025 ei- ne delegierte Stellungnahme ein. Innert Frist gingen keine abschliessenden Be- merkungen des Beschwerdeführers ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- 2 son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für den dringenden Tatverdacht zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 1160 vom 30. Mai 2025, in welchem es ausführte, dass in den bisherigen Haftentscheiden sowie im Beschwerdebeschluss des Obergerichts der dringende Tatverdacht bejaht worden sei. Insbesondere die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Chatnachrichten, wel- che von seinem Mobiltelefon mit mutmasslichen Beteiligten ausgetauscht worden seien, führten zu einer Verdichtung des dringenden Tatverdachts. Die zumindest teilweise nicht nachvollziehbaren bzw. widersprüchlichen Antworten des Be- schwerdeführers zu den ihm gemachten Vorhalten hätten den dringenden Tatver- dacht demgegenüber nicht in Frage gestellt. Auch die Erklärung des Beschwerde- führers, wonach sein Mobiltelefon von Dritten verwendet worden sei bzw. er dieses nicht bei sich gehabt habe, erscheine in Beachtung der üblichen Verwendung eines persönlichen Mobiltelefons, insbesondere aber vor dem Hintergrund des Sachver- haltsbildes, wie es sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen erkennen lasse, nicht glaubhaft. Insgesamt habe sich der dringende Tatverdacht weiter verdichtet. Zwar sei die Qualifikation der bandenmässigen Begehung weder beim Straftatbe- stand des Betrugs noch bei dem des betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage gesetzlich vorgesehen. Der dringende Tatverdacht umfasse in Beachtung der einzelnen Teilsachverhalte, der Deliktssumme sowie der erkennba- ren finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch die Qualifikation der Ge- werbsmässigkeit. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen sei. Die Aussagen des Beschwer- deführers vom 11. Juli 2025 stünden im Widerspruch zu denjenigen des D.________ sowie den Erkenntnissen aus den bisherigen Ermittlungen und na- mentlich zur Aktennotiz des überwachten Besuchs vom 12. August 2025. 3 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Praxisgemäss beschränkt sich die Kammer daher auf eine summarische Prüfung. 3.4 Die Beschwerdekammer bejahte im Beschluss BK 25 168 vom 1. Mai 2025 den dringenden Tatverdacht (E. 3.4). Mit Verweis auf diesen Beschluss genügt es vor- liegend, die seither durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie die Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 12. August zu beleuchten. In der Einvernahme vom 21. Mai 2025 schilderte der Beschwerdeführer erneut sei- ne Entführung nach Deutschland (Z. 150 ff.). Diese Schilderung weicht deutlich von den vorherigen ab. So erwähnte er etwa nicht mehr, dass sich in dem Keller auch eine andere Person befunden haben soll, die ebenfalls Schulden gehabt habe (Einvernahme vom 12. März 2025 Z. 165 ff.). Bei der Hafteröffnung vom 31. Januar 2025 hatte der Beschwerdeführer noch ausgesagt, dass über 30 Personen im Kel- ler gewesen seien (Z. 169). Generell wirkt die Schilderung in der Einvernahme vom 21. Mai 2025 sehr karg, auf die meisten Fragen antwortete er einsilbig. Weiter muten die Aussagen, dass sein Mobiltelefon auch von anderen Personen benutzt worden sei, als Schutzbehauptung an. In der Einvernahme vom 21. Mai 2025 sagte er aus, dass E.________ sein Mobiltelefon für Gespräche mit D.________ benutzt habe (Z. 322 ff.). Auch D.________ habe manchmal sein Mo- biltelefon benutzt (Einvernahme vom 15. August 2025, Z. 763); dies mit seinem Einverständnis (Z. 772). Auch F.________ und G.________ würden sein Mobiltele- fon benutzen, da sie selbst Mobiltelefone mit deutschen Nummern hätten (Z. 746 ff.). Sie hätten es ihm weggenommen (Z. 747). Er habe ihnen den Code gegeben, als sie gefragt hätten (Z. 757). Bei der Einvernahme vom 21. Mai 2025 brachte er ebenfalls vor, dass ihm diese beiden das Mobiltelefon weggenommen hätten (Z. 770 f.). Bei der Einvernahme vom 11. Juli 2025 gab der Beschwerdeführer zu, nicht die Wahrheit gesagt zu haben (Z. 56 und 108). Trotz dieses Geständnisses erscheint fraglich, wie erlebnisbasiert die weiteren Schilderungen in dieser Einvernahme sind. So brachte er vor, dass sich Fotos seiner Verletzungen auf dem Mobiltelefon seines Sohnes fänden, welches sich hundertprozentig in P.________ (Ort) befinde. Damit konfrontiert, dass sich sein Sohn zurzeit doch im H.________ befinde, räum- te er ein, nicht genau zu wissen, wo das Mobiltelefon sei. Vielleicht habe er es ja zuhause gelassen (Z. 79 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer gebeten, seiner Frau mitzuteilen, diese Fotos an seinen Anwalt oder die Polizei weiterzulei- ten. Der Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 12. August 2025 lässt sich ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer seine Frau angewiesen haben soll, die Fotos ohne ersichtliches Datum weiterzuleiten. Bei der Einvernahme vom 15. August 2025 widersprach der Beschwerdeführer der in der Aktennotiz festgehaltenen Wahrnehmung des Übersetzers, er habe seiner Frau gesagt, sie solle diese Fotos seinem Anwalt schicken (Z. 80 f.). Bereits vor diesem Vorhalt wollte der Beschwer- deführer zwar über Fotos verfügen, diese jedoch erst beim Gericht einreichen (Z. 34 ff.). Nur am Rande ist festzuhalten, dass Staatsanwaltschaft und Zwangsmass- nahmengericht auf die Einvernahme des D.________ verweisen, sich diese jedoch nicht in den Haftakten findet. Der D.________ soll sich nicht an diese Verletzungen erinnern können. Der Beschwerdeführer stellte dies jedenfalls nicht in Abrede. 4 Was die Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 12. August 2025 anbelangt, ist festzuhalten, dass die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbe- halten bleibt. Der Beschwerdeführer widerspricht zentralen Inhalten der Aktennotiz. Gestützt auf das bisherige Aussageverhalten des Beschwerdeführers (vgl. oben) erscheint es jedoch plausibel, dass der Inhalt der Aktennotiz korrekt ist. Dies muss im Haftverfahren insbesondere im Licht des Beschleunigungsgebots genügen. Nach dem Gesagten bestehen weiterhin gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer widerspricht sich in den Einvernahmen, die seit dem Beschluss BK 25 168 vom 1. Mai 2025 durchge- führt worden sind, mehrfach. Der Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht zuträglich ist, dass er die vorgebrachte Version mehrfach veränderte. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sich gestützt auf die Vorhalte und Aussagen bei der Einver- nahme vom 11. Juli 2025 Hinweise auf eine umfassendere Verwicklung des Be- schwerdeführers in die Geschehnisse ergeben haben. Es rückt – wie die Staats- anwaltschaft dies richtig festhält – auch die Behauptung des Beschwerdeführers, mittels Drohung der Gewaltanwendung zu diesen Handlungen gezwungen worden zu sein, in den Hintergrund. Damit hat sich der dringende Tatverdacht weiter ver- dichtet. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft zunächst mit Kollusionsgefahr. 4.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhin- dern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- halts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Be- einflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025; je mit Hinweisen). 5 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid für die Kol- lusionsgefahr zuerst auf seinen Entscheid KZM 25 1160 vom 30. Mai 2025, in wel- chem es auf die bisherigen Haftentscheide und insbesondere auf den Beschluss des Obergerichts verweist, in welchen die Kollusionsgefahr bejaht wurde. Die Staatsanwaltschaft führe nachvollziehbar aus, dass Befragungen wesentlicher Tat- beteiligter noch ausstehend seien, weshalb weiterhin von Kollusionsmöglichkeiten auszugehen sei. Gleiches gelte hinsichtlich des Vorliegens einer Kollusionsbereit- schaft. Das zumindest teilweise nicht nachvollziehbare bzw. widersprüchliche Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragung vom 21. Mai 2025 zeige auf, dass er seine Handlungen bzw. seine Beweggründe als möglichst harmlos darzustellen versuche. Der Beschwerdeführer erkläre, dass es der Staats- anwaltschaft seit längerem möglich gewesen sei, die von ihm genannten Personen zu befragen. Dem sei zu entgegnen, dass er bisher mehrere grundsätzlich ver- schiedene Versionen der Geschehnisse vorgebracht habe. Zumindest bei einem Teil der zu befragenden Personen bzw. der möglichen Kollusionsadressaten dürfte es sich um Mitbeteiligte handeln. Es erscheine somit nachvollziehbar, wenn zeitlich vor deren Befragung versucht werde, den Sachverhalt möglichst klar zu ermitteln. Nur so könnten Sachverhaltselemente vorgehalten und Einvernahmen zielführend durchgeführt werden. Es könne kein pflichtwidriges Versäumnis vorzunehmender Ermittlungshandlungen erkannt werden. Im angefochtenen Entscheid ergänzt das Zwangsmassnahmengericht, dass in der Anweisung des Beschwerdeführers an seine Ehefrau eine Kollusionsbereitschaft zu erblicken sei. Die verworrene Sprache bzw. die schnellen thematischen Über- gänge könnten ohne Weiteres ein Indiz für eine Kollusionsbereitschaft sein, indem die Kommunikation so gesteuert werde, dass sie für Aussenstehende schwer zu durchschauen sei und keine klaren Aussagen oder belastbaren Informationen ge- geben würden, um die Überwachung zu umgehen. Dies umso mehr, als dass sonst keine derart «verworrenen» Gesprächsverläufe des Beschuldigten dokumentiert seien. Die Aussagen des Beschuldigten seien nach wie vor inkonstant und er räu- me selbst ein, falsche Angaben gemacht zu haben. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft stehe zudem eine Anhaltung von involvierten Personen an. Die zu erhebenden Aussagen seien in hohem Masse kollusionsanfällig, weshalb auch in Bezug auf diese Personen das Vorliegen einer Kollusionsgefahr zu bejahen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Staatsanwaltschaft im Mai 2025 die Kollusionsgefahr mit noch ausstehenden Einvernahmen tatbeteilig- ter Personen begründet habe. Heute sei die Ausgangslage exakt dieselbe. Es sei zu befürchten, dass sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz auch in drei Monaten wieder so äusserten. Wenn Anhaltungen bevorstünden und nie umgesetzt würden, dann ende die Kollusionsgefahr auch nicht. Es sei davon auszugehen, dass eine parallele und zeitnahe Anhaltung möglich sei. Das sei jedoch unerheb- lich, da diese Personen durch die Anhaltung des Beschwerdeführers längst ge- warnt seien. Durch längeres Zuwarten werde diesen Personen die Möglichkeit ge- geben, sich abzusprechen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Erklärung des Übersetzers zum überwachten Besuch. Es sei viel wahrscheinlicher, dass der Übersetzer überfordert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe alle Aussagen gemacht und es sei schlicht nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft von 6 ihm noch erwarte, was noch ermittelt werden solle und was er noch beeinflussen solle. Es handle sich um eine rein theoretische Kollusionsgefahr, da er die von ihm belasteten Personen unter Druck setzen müsste, damit sich diese selbst belaste- ten. Das sei ein offensichtliches Fantasiekonstrukt. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärt, er habe alle Aussagen gemacht. Es sei nicht nach- vollziehbar, was die Staatsanwaltschaft von ihm noch erwarte, was noch ermittelt werden solle und was er noch beeinflussen solle. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen mehrfach relevant änderte. Es ist also mit- nichten so, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit alles gesagt hat. Sein Aussageverhalten zeigt gerade, dass die Staatsanwaltschaft jede Aussage nachprüfen und ihm weitere Beweismittel vorhalten muss. Wie oben dargelegt, obliegt die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachge- richt. Im vorliegenden Verfahren kann dennoch auf die Aktennotiz vom 12. August 2025 abgestellt werden (E. 3.4). Sie weist gleich mehrfach auf die konkrete Kollusi- onsbereitschaft des Beschwerdeführers hin. Hinter den Äusserungen zur chinesi- schen Hauptstadt und den schnellen Übergängen ist eine solche zwar nur zu ver- muten. Die Äusserung «Syrien Al-Assad» gegenüber dem Übersetzer ist ohne Wei- teres als Einschüchterungsversuch zu werten. Entscheidend ist jedoch die Anwei- sung an seine Ehefrau, die Fotos ohne ersichtliches Datum an den Anwalt weiter- zuleiten. Damit ist nicht nur weiterhin vom Vorliegen von Kollusionsgefahr auszugehen, die- se hat sich darüber hinaus weiter konkretisiert. Dagegen vermag der Beschwerde- führer nichts auszurichten, wenn er äussert, dass die anderen Beteiligten durch seine Verhaftung bereits gewarnt worden seien und sich hätten absprechen kön- nen. Hierbei handelt es sich einzig um eine Vermutung, welche noch dazu die An- nahme von Kollusionsgefahr nicht generell verunmöglichen würde. Nachdem sich die Kollusionsgefahr weiter konkretisierte, wie dies die bundesge- richtliche Rechtsprechung bei voranschreitendem Verfahren fordert, sind die Rügen zur Untätigkeit der Staatsanwaltschaft, die der Beschwerdeführer bereits unter dem Titel der Kollusionsgefahr vorbringt, bei der Rüge der Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes zu prüfen (E. 6). 5. Neben der Kollusionsgefahr begründet das Zwangsmassnahmengericht die Anord- nung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 5.1 Das Bundesgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instan- zen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen sowie aus Gründen der Pro- zessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haft- gründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haft- gründe zurückweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. No- vember 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- 7 che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer seit 2006 in der Schweiz lebe, verheiratet sei und zwei Kinder habe, die in der Schweiz eingeschult worden seien. Die Einschulung der Kinder in der Schweiz verbessere deren Perspektive. Trotzdem nimmt das Zwangsmass- nahmengericht Fluchtgefahr an und stützt dies auf die H.________ Staatsangehö- rigkeit und den regelmässigen Kontakt zu verschiedenen Personen im H.________ sowie in I.________, J.________ und K.________. Zu einem Teil dieser Personen bestünden familiäre Verbindungen, was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass der Beschwerdeführer in den jeweiligen Ländern Unterstützung finden würde. Weiter weise dieser erhebliche ausstehende Betreibungen sowie nicht getilgte Verlust- scheine auf. Beim überwachten Besuch der Ehefrau und der Kinder beim Be- schwerdeführer vom 12. August 2025 solle allgemein die Rede davon gewesen sein, mit der bisherigen Situation abzuschliessen und einen Neustart zu ermögli- chen, was der Beschwerdeführer jedoch bestreite. Schliesslich müsse der Be- schwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit einer Landesverweisung rechnen. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde zusammengefasst, es sei nicht belegt, dass er ein Haus im H.________ habe. Jemanden in J.________, I.________ oder K.________ zu kennen, bedeute nicht, dass man Frau und Kind in der Schweiz zurücklasse. Es handle sich dabei um rein theoretische Ausführungen. So halte das Zwangsmassnahmengericht denn auch nie fest, dass eine ernstliche Fluchtgefahr vorliege. Es lägen keine konkreten und ernstlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr vor. Die finanzielle Situation habe grösstenteils schon vor der Verhaftung bestanden, deshalb habe sich der Beschwerdeführer 8 dennoch nicht ins Ausland abgesetzt. Die prekäre finanzielle Situation habe aber auch mit der langanhaltenden Untersuchungshaft zu tun. 5.5 Vorweg kann auf die Auflistung fluchtfördernder Faktoren im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat drei Kinder, zwei davon ge- meinsam mit seiner Ehefrau (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2025, Z. 25 f.). Das ältere der gemeinsamen Kinder wurde erst kürzlich einge- schult, das jüngere geht gar erst in den Kindergarten (Haftverlängerungsantrag vom 22. August 2025, S. 3). Dies steht der Annahme der Fluchtgefahr daher nicht entgegen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden im H.________ gebo- ren, sind H.________ Staatsangehörige und N.________ Muttersprache. Der Be- schwerdeführer spricht deutsch, seine Ehefrau kann es offenbar nur lesen (Einver- nahme vom 7. Mai 2025, Z. 2 und 706 f.). Hierbei handelt es sich jedoch mehrheit- lich um Indizien. Massgebend erscheinen der Beschwerdekammer die Äusserun- gen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Neustarts, die der Aktennotiz zum überwachten Besuch vom 12. August 2025 entnommen werden können. Diese können im Kontext mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, seiner Familie sowie der L.________ (Unternehmen) vernünftigerweise nur als Hinweise auf eine Flucht verstanden werden. Der Beschwerdeführer ist offenbar die einzige Person, die für die L.________ arbeitet. Von diesem Unternehmen bestreitet die Familie ihren Lebensunterhalt (Einvernahme M.________ vom 7. Mai 2025, Z. 237 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass das Konto der L.________ am 7. April 2025 einen Saldo von CHF 1.42 aufwies. Nach dem Gesagten ist nicht von einer Veränderung der Situation auszugehen. Die Annahme der Fluchtgefahr er- weist sich damit als rechtens. 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortli- 9 chen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleuni- gungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Ju- li 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der angeordneten Dauer zehn Monate in Unter- suchungshaft befunden haben werde. Im Falle einer Verurteilung müsse er mit ei- ner deutlich schwerwiegenderen Sanktion rechnen, es drohe also keine Überhaft. Die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar aufgeführten geplanten, kollusi- onssensiblen Ermittlungshandlungen, so insbesondere die Identifizierung und an- schliessende Befragung von mutmasslichen Mitbeteiligten und die Konfrontation des Beschuldigten mit den entsprechenden Ermittlungsergebnissen, dürften zu ei- nem Zeitbedarf führen, der eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Mo- nate als angezeigt und notwendig erscheinen lasse. Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- und die Fluchtgefahr gleichzeitig zu bannen vermöchten, seien nicht ersichtlich. Es sei weiterhin keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Unter- suchungen von Vorwürfen wie den vorliegenden seien gerichtsnotorisch zeit- und ressourcenaufwendig. Hierzu verweist das Zwangsmassnahmengericht auf seinen Entscheid vom 30. Mai 2025. Die Staatsanwaltschaft führe die geplanten Ermitt- lungshandlungen und prozessualen Schritte nachvollziehbar auf. 6.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht direkt zur Verhältnismässigkeit der Haft. Jedoch rügt er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem er zusammengefasst vorbringt, dass die Staatsanwaltschaft aus nicht nachvollziehba- ren Gründen damit zuwarte, die weiteren Personen anzuhalten, sofern sie dies überhaupt machen werde. Die Situation präsentiere sich heute genau gleich wie vor drei Monaten. Es sei davon auszugehen, dass eine parallele und zeitnahe An- haltung möglich sei. Das sei jedoch unerheblich, da diese Personen durch die An- haltung des Beschwerdeführers längst gewarnt seien. Durch längeres Zuwarten werde diesen Personen die Möglichkeit gegeben, sich abzusprechen. 6.4 Der Beschwerdeführer wird sich mit Ablauf der Verlängerung zehn Monate in Un- tersuchungshaft befunden haben. Der dringende Tatverdacht richtet sich auf ge- werbsmässig begangenen Betrug und betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 1160 vom 30. Mai 2025 E. 2.1). Der Strafrahmen für diese Delikte beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Angesichts des mutmassli- chen Deliktsbetrags naht damit keine Überhaft. Taugliche Ersatzmassnahmen, die sowohl Kollusions- als auch Fluchtgefahr ban- nen könnten, sind nicht ersichtlich. Solche werden durch den Beschwerdeführer ausserdem weder genannt noch beantragt. Bereits aus den Haftakten lässt sich schliessen, dass es sich um ein umfangrei- ches Verfahren handelt. So wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Text- und 10 Sprachnachrichten vorgehalten, deren Übersetzung und Auswertung erfahrungs- gemäss viel Zeit in Anspruch nimmt. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist an den geplanten Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft nichts auszusetzen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Situation in den letzten drei Monaten dahingehend verändert, als dass die weiteren Beschuldigten offenbar zweifelfrei identifiziert werden konnten. Dies stellt offensichtlich einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Anhaltung dar. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zu bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft die weiteren Beschuldigten noch nicht ange- halten hat, weil sie auf eine geeignete Gelegenheit wartet. Damit ist keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. 7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, nicht hafterstehungsfähig zu sein. 7.1 Im Allgemeinen rechtfertigt eine Krankheit die Entlassung einer beschuldigten Per- son aus der Untersuchungshaft nicht. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver- langt jedoch, dass die Untersuchungshaft aufgehoben wird, wenn sie aufgrund des Gesundheitszustands des Häftlings zu schwerwiegenden Folgen führen könnte, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Daher muss in jedem Fall eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bei der insbesondere der Zweck der Untersuchungshaft, die Schwere des Gesundheitsschadens und die Möglichkeiten der medizinischen Behandlung in der Strafvollzugsanstalt berück- sichtigt werden. Nach der im Zusammenhang mit Art. 92 StGB entwickelten Recht- sprechung ist der geltend gemachte medizinische Grund immer dann schwerwie- gend, wenn die Fortsetzung des Vollzugs das Leben des Verurteilten konkret ge- fährdet. In anderen Fällen kann die erforderliche Schwere erreicht werden, wenn die Fortsetzung des Vollzugs zwar nicht unmittelbar das Leben der verurteilten Person bedroht, aber dennoch eine ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit darstellt (Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2023 vom 6. Februar 2024 E. 7.1.2 mit Hin- weisen). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die medizinische Betreuung insoweit gewährleistet sei, als der Beschwerdeführer in ei- ne Fachinstitution verlegt werde, wenn dies nötig sein sollte. Die Prüfung der Haf- terstehungsfähigkeit obliege primär den Vollzugsbehörden. Angesichts der Konsul- tationen vom 10. Juli 2025 und 19. August 2025 kämen die Vollzugsbehörden ihrer Verantwortung nach. 7.3 Der Beschwerdeführer erklärt, seine gesundheitliche Situation werde inzwischen zwar ernstgenommen, von der Oberarztsprechstunde vom 19. August 2025 habe er jedoch keine Kenntnis gehabt. 7.4 Bei der Einvernahme vom 11. Juli 2025 sprach der Beschwerdeführer davon, so etwas wie einen Schlaganfall erlitten zu haben (Z. 27). Ob darin ein Druckversuch zu erblicken ist, wie die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 22. August 2025 vorbringt, muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Dem Bericht zur Notfallkonsultation vom 10. Juli 2025 kann entnommen werden, dass keine Hinweise auf einen Schlaganfall vorlagen. Es wurde ein MRT des Schädels durchgeführt, was offenbar ein Standardvorgehen darstellt (vgl. Website des Lu- zerner Kantonsspital: https://www.luks.ch/was-wir-behandeln/schlaganfall; zuletzt 11 abgerufen am 12. September 2025). Am ehesten habe es sich um Clusterkopf- schmerzen gehandelt. Dies ist trotzdem ernst zu nehmen, zählen diese doch zu den am stärksten empfundenen Kopfschmerzen überhaupt (Website des Inselspi- tals Bern: https://neurochirurgie.insel.ch/funktionell-schmerz/schmerz/cluster- kopfschmerzen, zuletzt abgerufen am 12. September 2025). Anhand der vorliegenden Akten kann die Beschwerdekammer nicht abschliessend nachvollziehen, ob der Termin bei der Universitätsklinik für Augenheilkunde im Zu- sammenhang mit den obgenannten Symptomen stand. Sollte der Beschwerdefüh- rer die Termineinladung für den 19. August 2025 nicht rechtzeitig erreicht haben, so wäre dies bedauerlich. Allerdings handelte es sich zu diesem Zeitpunkt gestützt auf den Bericht zur Notfallkonsultation vom 10. Juli 2025 nicht um einen Notfall. Ausserdem stammte die Termineinladung für den 19. August 2025 vom 11. August 2025, woraus wohl zu schliessen ist, dass Termine bei der Universitätsklinik für Augenheilkunde relativ kurzfristig verfügbar sind. So oder anders führen die Sym- ptome des Beschwerdeführers nicht zur Unverhältnismässigkeit der Haft. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterlie- gens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13