3. Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin C.________ ausgerichtet. 4. Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben)