17 der zweiseitigen abschliessenden Bemerkungen, die Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie die Besprechung mit dem Klienten) eine vom Kanton Bern auszurichtende (Teil-)Entschädigung von pauschal CHF 1’300.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Der Anspruch auf Entschädigung steht dabei unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft der Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). 6.4 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.