Die (Teil-)Entschädigung des Beschwerdeführers wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (angesichts der edierten KESB-Akten durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) und des teilweisen Obsiegens im Umfang von 1/2 ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwältin C.________ im Beschwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der neunseitigen Beschwerde,