Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Die (Teil-)Entschädigung des Beschwerdeführers wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt.