Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 1’000.00 trägt der Kanton. 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art.