16 6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die Strafuntersuchung insoweit fortzusetzen. Im Übrigen unterliegt der Beschwerdeführer.