319 StPO vor. Nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen (Befragung der Beschuldigten in Bezug auf die Aktenherausgabe sowie allfällige weitere Beweismassnahmen) wird die Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.