5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung ist insoweit aufzuheben, als das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit das Strafverfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen fortzusetzen. Es liegt hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund nach Art. 319 StPO vor.