308 Abs. 1 StPO; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO). Die Akten sind zur Durchführung der weiteren Beweismassnahmen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.