In der vorliegenden, derzeit noch unklaren Ausgangslage ist es angezeigt, die Beschuldigte zu den konkreten Umständen der Aktenherausgabe zu befragen. Es muss ihr Gelegenheit gewährt werden zu erläutern, ob und weshalb sie bereits im Rahmen der blossen Gutachteranfrage dem G.________ die Akten ausgehändigt hat resp. hat aushändigen lassen. Insoweit liegt noch kein zureichend abgeklärter Sachverhalt vor. Es sind derzeit noch Untersuchungshandlungen möglich und nötig, um den Sachverhalt weiter abzuklären, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO;