15. Mai 2023 denn auch gemacht worden ist. Mindestens derzeit liegen keine offensichtlichen überwiegenden Interessen für eine derart frühe Aktenherausgabe vor. Gleichermassen ist zurzeit offen und kann nicht zweifelsfrei bejaht werden, ob es für einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB ausreicht, lediglich auszuführen, dass es nachvollziehbar und vertretbar sei, in einem umfassenden und komplexen Fall die KESB-Akten bereits bei einer blossen Gutachteranfrage herauszugeben. In der vorliegenden, derzeit noch unklaren Ausgangslage ist es angezeigt, die Beschuldigte zu den konkreten Umständen der Aktenherausgabe zu befragen.