320 StGB ohnehin unerheblich, ob der Empfänger des offenbarten Geheimnisses seinerseits dem Amtsgeheimnis unterliegt oder nicht (vgl. E. 4.9 hiervor). 4.10 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann derzeit zudem nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass ohnehin ein zureichender Rechtfertigungsgrund vorliegt. Es ist fraglich, auf welche Rechtsgrundlage sich die vorzeitige Aktenherausgabe stützt resp. ob eine diesbezügliche allfällige behördliche Usanz, die Akten bereits bei der Gutachtensanfrage herauszugeben, als Rechtsfertigungsgrund ausreicht.