185 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) erfolgte erst mit verfahrensleitendem Entscheid vom 26. Februar 2024. Erst zu diesem Zeitpunkt wurden die Gutachterinnen mit der Begutachtung beauftragt und unterlagen damit als sachverständige Personen dem Amtsgeheimnis. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 6 der Einstellungsverfügung, wonach der Hinweis auf Art. 183 Abs. 2 ZPO lediglich dem Informationszweck diene und das Amtsgeheimnis unabhängig davon gelte, ob die Gutachterinnen darauf ausdrücklich hingewiesen worden seien, sind vorliegend demnach nicht einschlägig.