Eine strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten kann mithin nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern die konkreten Umstände der Aktenherausgabe müssen vielmehr durch Befragung der Beschuldigten weiter ergründet werden. Es kommt hinzu, dass die Gutachterinnen des G.________ zum Zeitpunkt der Aktenherausgabe durch die KESB Oberaargau noch nicht als sachverständige Personen ernannt worden waren, sondern die Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Mai 2023 eine blosse Anfrage zur Gutachtenserstellung getätigt hat. Der Gutachtensauftrag nach Art. 185 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;