O., N. 10 zu Art. 320 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Das Behördenmitglied oder der Beamte muss im Wissen um den Geheimnischarakter die Tatsache offenbart oder dies zumindest in Kauf genommen haben. Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar; hingegen können sich daraus allenfalls disziplinarrechtliche Konsequenzen ergeben (OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 320 StGB). 4.8 Aus den KESB-Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte unter Zusammenfassung des Sachverhalts sowie der Einschätzung und der Anträge der Beiständin mit Schreiben vom 26. April 2023 das G._____