Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. Ohne Bedeutung ist, ob der Empfänger des offenbarten Geheimnisses seinerseits dem Amtsgeheimnis oder einer anderen Geheimhaltungspflicht untersteht; denn auch innerhalb der einzelnen Verwaltungszweige ist die Geheimhaltungspflicht grundsätzlich zu beachten. Nur soweit die Offenbarung gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt ist, entfällt die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimniswahrung (BGE 114 IV 44 E. 3b; OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 10 zu Art.