Diese ist indes offensichtlich so zu verstehen, dass es angesichts der vorliegenden umfangreichen KESB-Akten als für die Staatsanwaltschaft erstellt gelten kann, dass der Beschwerdeführer ein schwieriges Prozessverhalten offenbart. Zumal die Einstellung wegen übler Nachrede rechtens ist, ist auch die diesbezügliche Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer (vgl. S. 7 f. der Einstellungsverfügung) nicht zu beanstanden (vgl. Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO). Der Beschwerdeführer hat es in der Beschwerde im Übrigen unterlassen darzutun, inwiefern der Einstellungsverfügung insoweit nicht rechtens sein soll (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO).