13 Schliesslich ist anzumerken, dass die Formulierung, wonach das Prozessverhalten des Beschwerdeführers im Übrigen «gerichtsnotorisch» sei, allenfalls ungeschickt gewählt wurde. Diese ist indes offensichtlich so zu verstehen, dass es angesichts der vorliegenden umfangreichen KESB-Akten als für die Staatsanwaltschaft erstellt gelten kann, dass der Beschwerdeführer ein schwieriges Prozessverhalten offenbart.