__ den Fall stellvertretend für die Beschuldigte führe das Blatt gewendet habe, Verfügungen der Beschuldigten in Wiedererwägung gezogen und Anträge von ihm und dem Kinderanwalt auf Normalisierung der Situation in Rücksprache mit der Gutachterin gutgeheissen worden seien, verkennt er, dass die Wiedererwägung der Entscheide der KESB Oberaargau vom 13. und 16. Dezember 2024 betreffend Besuchsrecht mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 gestützt auf die neu vorliegende aktuelle Einschätzung der Gutachterin erfolgte. Es lag mithin eine veränderte Ausgangslage vor (vgl. insoweit auch E. II/2 des Wiedererwägungsentscheids der KESB Oberaargau vom 20. Dezember 2024).