B/6 ausgeführt wird, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer als Querulant habe bezeichnen dürfen, zu berücksichtigen sei, dass sich seit der Erkrankung der Beschuldigten Mitte Dezember 2024 und seit M.________ den Fall stellvertretend für die Beschuldigte führe das Blatt gewendet habe, Verfügungen der Beschuldigten in Wiedererwägung gezogen und Anträge von ihm und dem Kinderanwalt auf Normalisierung der Situation in Rücksprache mit der Gutachterin gutgeheissen worden seien, verkennt er, dass die Wiedererwägung der Entscheide der KESB Oberaargau vom 13. und 16. Dezember 2024 betreffend Besuchsrecht mit Entscheid vom 20.