ist. Wenn in der Beschwerde Ziff. B/6 ausgeführt wird, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer als Querulant habe bezeichnen dürfen, zu berücksichtigen sei, dass sich seit der Erkrankung der Beschuldigten Mitte Dezember 2024 und seit M._