Dem Beschwerdeführer stand es im Übrigen denn auch frei, weitere Auszüge aus den KESB- Akten einzureichen, die nach seiner Auffassung für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidend wären. In diesem Zusammenhang teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass das Erziehungsfähigkeitsgutachten des G.________ vom 8. Januar 2025, welches sich mit der Frage befasst, ob der Beschwerdeführer über die nötigen Kompetenzen verfügt, um die Grundbedürfnisse von D.___