Anhaltspunkte, dass die Auswahl nur selektiv zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgt sein soll, liegen – auch nach der Sichtung der gesamthaften KESB-Akten durch die Beschwerdekammer in Strafsachen – nicht vor. Diesbezüglich wird in der Beschwerde denn auch nur generell moniert, es seien aus dem Zusammenhang gepickte Eingaben zu seinem Nachteil zu den Akten genkommen worden, ohne dass weitere relevante Stellen bezeichnet wurden. Dem Beschwerdeführer stand es im Übrigen denn auch frei, weitere Auszüge aus den KESB- Akten einzureichen, die nach seiner Auffassung für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidend wären.