Inwiefern es notwendig gewesen wäre, die gesamten edierten Unterlagen vor dem 1. Januar 2024 zu den Strafakten zu erkennen, ist nicht ersichtlich. Es versteht sich von selbst bzw. darf angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft, als sie auszugsweise Scans der Unterlagen machte, die gesamten Akten sichtete und zur Kenntnis nahm, konnte sie doch nur so eruieren, welche Unterlagen für die Beurteilung der vorliegenden strafrechtlichen Fragen relevant sind. Anhaltspunkte, dass die Auswahl nur selektiv zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgt sein soll, liegen – auch nach der Sichtung der gesamthaften KESB-Akten durch die Beschwerdekammer in Strafsachen – nicht vor.