12 Amtsgeheimnisses notwendig – Kopien resp. Scans und speicherte diese digital ab. Die bereits digital vorliegenden KESB-Akten ab dem Jahr 2024 wurden vollständig auf einer CD abgespeichert (vgl. die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2024). Es ist zulässig, dass die Staatsanwaltschaft aus den umfangreichen KESB-Akten lediglich die für das vorliegende Verfahren relevanten Stellen herauskopierte. Inwiefern es notwendig gewesen wäre, die gesamten edierten Unterlagen vor dem 1. Januar 2024 zu den Strafakten zu erkennen, ist nicht ersichtlich.