Insoweit fehlt es bezüglich des Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde an einem zureichenden Rechtsschutzinteresse, zumal abermals nur die Edition der KESB-Akten beantragt wird. Von der Edition zu unterscheiden ist die effektive Aktenzuerkennung. Da die KESB Oberaargau die Akten zeitnah zur Erstellung des Gutachtens bedurfte (vgl. das Schreiben der KESB Oberaargau vom 28. Oktober 2024), erstellte die Staatsanwaltschaft aus den umfangreichen KESB-Akten bis Ende 2023 auszugsweise – soweit für die Beurteilung der Vorwürfe der üblen Nachrede und der Verletzung des