Soweit der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine mangelhafte Untersuchung vorwirft und rügt, diese sei ohne Studium der vollständigen Akten in antizipierter Beweiswürdigung zur falschen Einschätzung gelangt, dass die Beschuldigte den «Wahrheitsbeweis» für die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Querulant erbringen könne (vgl. Ziff. B/6 der Beschwerde), geht aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2024 hervor, dass diese die gesamten KESB- Akten im Zusammenhang mit D.________ edierte. Insoweit fehlt es bezüglich des Rechtsbegehren Ziff.