Das problematische, auf Querulanz hindeutende Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich zureichend aus den vorliegenden umfangreichen KESB-Akten, weshalb eine weitergehende Einvernahme der Beschuldigten nicht zwingend angezeigt war. Vielmehr konnte bereits aufgrund der insoweit einschlägigen Aktenlage auf einen von der Beschuldigten offensichtlich zu erbringenden Gutglaubensbeweis geschlossen werden, was der Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zustand. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist darin nicht zu erblicken.