gesehen fühlen will. Angesichts der vorstehenden Schilderungen erhellt, dass die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigten dürfte der Gutglaubensbeweis gelingen, nicht zu beanstanden ist. Das problematische, auf Querulanz hindeutende Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich zureichend aus den vorliegenden umfangreichen KESB-Akten, weshalb eine weitergehende Einvernahme der Beschuldigten nicht zwingend angezeigt war.