Soweit in der Beschwerde (Ziff. B/8) vorgebracht wird, es komme nicht zu Konflikten mit ihm, wenn er mit seinen Anliegen ernst genommen und ihm auf Augenhöhe begegnet werde, ist anzumerken, dass zu erwarten ist, dass sich eine Person, auch wenn sie sich unverstanden fühlt, angemessen und konstruktiv verhält, insbesondere dann, wenn sich diese Person offenbar in Bezug auf die Mehrzahl der Institutionen (KESB, Beistandschaft, Familienbegleitung, Institution R.________ etc.) nicht gehört resp. gesehen fühlen will.