vgl. auch S. 59 f. des Gutachtens bezüglich «Tunnelblick» des Beschwerdeführers). Die Gutachterinnen haben mithin ebenfalls die problematische Verhaltensweise des Beschwerdeführers dokumentiert, auch wenn sie zwischenzeitlich offenbar eine diesbezügliche Besserung feststellen konnten. Aus diesem Gutachten, welches im Übrigen erst nach der Meldung an das Bedrohungsmanagement ergangen ist, vermag der Beschwerdeführer folglich entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit in der Beschwerde (Ziff.