11 rung). Auch im vom Beschwerdeführer nachgereichten Erziehungsfähigkeitsgutachten des G.________ vom 3. Januar 2025 wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Verhaltensmuster in der Vergangenheit – getrieben von der Angst, seine Tochter zu verlieren – selbst im Weg gestanden habe. Er weise diesbezüglich mittlerweile Einsicht und eine verbesserte Reflektionsfähigkeit auf (vgl. S. 82 des Gutachtens [kursive Hervorhebung beigefügt]; vgl. auch S. 59 f. des Gutachtens bezüglich «Tunnelblick» des Beschwerdeführers).