___ wehrt. Dies gipfelte darin, dass der Beschwerdeführer den Institutionsleiter der Institution R.________ und die Beschuldigte mit einem Flugblatt an den Pranger stellte, was dazu führte, dass die Institution R.________ den Unterbringungsvertrag danach fristlos kündigte und von der KESB Oberaargau umgehend eine Anschlusslösung gefunden werden musste (vgl. im Detail das bei den Akten liegende Flugblatt sowie die zutreffende Beschreibung auf S. 2 des Entscheides der KESB Oberaargau vom 28. Juni 2024 betreffend superprovisorische verdeckte Umplatzie-