Gleichermassen torpedierte der Beschwerdeführer die Unterbringung von D.________ in der Institution R.________, was schliesslich dazu geführt hat, dass die Institution den Unterbringungsvertag kündigte und D.________ verdeckt umplatziert werden musste (vgl. dazu einlässlich die Meldung der Beschuldigten an das Bedrohungsmanagement vom 28. Juni 2024; vgl. auch den Entscheid der KESB Oberaargau vom 28. Juni 2024 betreffend verdeckte Umplatzierung sowie die Telefonnotiz des KESB Oberaargau betreffend ein Telefongespräch mit dem Institutionsleiter vom 14. Juni 2024).