die KESB Oberaargau, dass der Beschwerdeführer durch aktive Manipulation die Zusammenarbeit mit dem Sozialatelier verunmöglicht habe (Aufsichtsbeschwerde, Drohung, die Presse zu informieren). Er habe innerhalb des Sozialateliers unbeteiligte Personen kontaktiert und involviert. Da die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialatelier mittlerweile von Misstrauen geprägt sei, habe dieses die Sozialpädagogische Familienbegleitung beendet (vgl. auch den Nachtrag der Beiständin vom 5. Dezember 2023). Gleichermassen torpedierte der Beschwerdeführer die Unterbringung von D.___