vgl. auch bereits S. 9 ff. des Beistandsberichts vom 2. Februar 2021 betreffend die schwierige Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer in allen Belangen sowie das Schreiben der Beiständin vom 30. Juni 2021, mit welchem eine Begutachtung des Beschwerdeführers gefordert worden ist). Im Schreiben vom 27. November 2023 (inkl. Chronologie der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialatelier vom 27. November 2023) informierte die Beiständin J.________ die KESB Oberaargau, dass der Beschwerdeführer durch aktive Manipulation die Zusammenarbeit mit dem Sozialatelier verunmöglicht habe (Aufsichtsbeschwerde, Drohung, die Presse zu informieren).