10 D.________. Im Beistandsbericht vom 5. Januar 2023 wurde von der Beiständin L.________ ausgeführt, dass sich die Arbeitsbeziehung zwischen dem Kindesvater und den Beistandspersonen als sehr aufwendig und wenig zielführend gestalte. Es könne von keiner Arbeitsbeziehung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer zweifle sämtliche Kompetenzen und Zuständigkeiten der Mandatsperson an und stelle viele, teils unrealistische Forderungen an die Mandatsperson. Er selbst zeige sich als unzuverlässig und nicht an einer Zusammenarbeit interessiert (vgl. S. 10 des Beistandsberichts; vgl. auch bereits S. 9 ff.