_ (Land) begeben hatte, weil er mit der Platzierung nicht einverstanden war. Auch dem Entscheid der KESB Oberaargau vom 1. November 2018 betreffend superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung in einer Pflegefamilie lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer insgesamt (unzählige Telefonate) als sehr unstetig erlebt wurde. Er sei in der Lage, in Aussicht gestellte Massnahmen gutzuheissen und diese dann im nächsten Moment wieder voll und ganz zu verwerfen (vgl. E. II/7 des Entscheides). Gleichermassen widersetzt sich der Beschwerdeführer offenbar auch der Beistandschaft über