die Beschwerde gegen die Beiständin K.________ vom 26. Juli 2021 etc.) anzunehmen, dass die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt hat, den Beschwerdeführer aufgrund des von ihm im Rahmen des Kindesschutzverfahrens gezeigten Verhaltens als Querulanten zu bezeichnen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer D.________ bereits im Jahr 2018 einer Platzierung bei Pflegeeltern entzogen und sich mit dieser vom 6. November 2018 bis 10. Januar 2019 in die Q.________ (Land) begeben hatte, weil er mit der Platzierung nicht einverstanden war.