Weiter kann vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingt und eine Strafbarkeit der Beschuldigten wegen übler Nachrede auch aus diesem Grund zu verneinen ist. Wie in der angefochtenen Verfügung (S. 4) zutreffend festgehalten wurde, ist anhand der ganzen KESB-Akten und der diversen Eingaben, Beschwerden und Anzeigen des Beschwerdeführers (vgl. etwa die Stellungnahme zur Beschwerde gegen die Beiständin J.________ vom 12. Dezember 2023; das Schreiben an die Beiständin vom 14. Dezember 2023; die Beschwerde gegen die Beiständin J.___