C/12 der Beschwerde), verkennt er, dass allein aus dem Umstand, dass seitens der Polizei keine Kontaktaufnahme erfolgte, nicht geschlossen werden kann, die Meldung sei unberechtigt gewesen. Vielmehr ging es der Beschuldigten mit ihrer Meldung offensichtlich darum, das Bedrohungsmanagement über die Situation vorab zu informieren, sollten allfällige Strafhandlungen des Beschwerdeführers begangen werden, wie es aus ihrem Schreiben denn auch klar hervorgeht. 4.5.3 Weiter kann vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis nach Art.