14 StGB ausser Betracht. Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, die Meldung an das Bedrohungsmanagement sei unnötig gewesen, da weder er noch seine Rechtsvertreterin von diesem kontaktiert worden seien (Ziff. C/12 der Beschwerde), verkennt er, dass allein aus dem Umstand, dass seitens der Polizei keine Kontaktaufnahme erfolgte, nicht geschlossen werden kann, die Meldung sei unberechtigt gewesen.