Stellen der Institutionsleitung sowie der Beschuldigten mit einem verteilten Flugblatt). Der Beschwerdeführer wurde dabei von der Beschuldigten weder als verschroben noch als charakterlich minderwertig hingestellt, sondern der Begriff Querulant wurde in objektiver, die Meldung begründender Weise verwendet. Eine Strafbarkeit wegen Art. 173 Abs. 1 StGB fällt mithin bereits aufgrund des gesetzlichen Rechtfertigungsgrundes von Art. 14 StGB ausser Betracht.