kürzester Zeit verdeckt umplatziert werden musste und die Reaktion des Beschwerdeführers auf diese Umplatzierung nicht abgeschätzt werden konnte. Insbesondere waren auch strafbare Handlungen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, was angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers im Rahmen des KESB-Verfahrens nachvollziehbar erscheint (vgl. hierzu auch E. 3.1 hiervor betreffend die Entführung von D.________ durch den Beschwerdeführer). Eine Meldung an das Bedrohungsmanagement erschien damit durchaus nachvollziehbar.